Allgemeine Schließung der Einzelhandelsgeschäfte ist aufgehoben. Andere Beschränkungen und Vorschriften gelten weiter!
icon.crdate04.05.2020
Nach der Corona Verordnung der Landesregierung müssen verschiedene Betriebe und Dienstleister weiter schließen bzw. dürfen ihren Betreib nur eingeschränkt fortführen. Die CoronaVO gilt unmittelbar und ist von jedermann direkt zu befolgen.D.h., dass die Gemeinde keine Einzelmaßnahmen wie Betriebseinschränkungen oder Betriebsöffnungen verfügen muss und wird.
Die allgemeine Schließung der Einzelhandelsgeschäfte ist mit der aktuellen Corona Verordnung vom 04.05.2020 aufgehoben worden. Dienstleister, Handwerker und Werkstätten dürfen schon bisher in der Regel ihrer Tätigkeit weiter nachgehen.
Betriebe und Einrichtungen mit Publikumsverkehr haben darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten und des Notwendigen der Zutritt gesteuert und Warteschlangen vermieden werden. Insbesondere ist darauf hinzuwirken, dass ein Abstand von möglichst 2 Metern, mindestens 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind; dies gilt nicht, soweit eine engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist, insbesondere bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, der Erbringung ärztlicher, zahnärztlicher, psychotherapeutischer, pflegerischer und sonstiger Tätigkeiten der Gesundheitsversorgung und Pflege im Sinne des Fünften und des Elften Buchs Sozialgesetzbuch sowie der Erbringung von Assistenzleistungen im Sinne des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch einschließlich der Ermöglichung von Blutspenden.
Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr müssen zum Schutz anderer Personen vor einer Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus in den Verkaufsräumen von Ladengeschäften und allgemein in Einkaufszentren eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn dies nicht aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist oder wenn nicht ein anderweitiger mindestens gleichwertiger baulicher Schutz besteht.
Das Wirtschaftsministerium hat Auslegungshinweise erlassen, welche Betriebe weiterarbeiten dürfen und welche nicht. Wir bitten alle Unternehmen, sich auf den Internetseiten des Wirtschaftsministeriums unter www.wm.baden-wuerttemberg.de regelmäßig selbst zu informieren.